Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid
In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber zwar Pauschalsteuer nach § 37b EStG für seine Beschäftigten gezahlt, nachdem er ihnen geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen zugewendet hatte. Er hatte aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl diese Vorteile für eigene Arbeitnehmende auch sozialversicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV).
Summenbescheide
In den Jahren 2012 bis 2014 nahm ihn die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durch so genannte Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV in Anspruch, weil der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die auf die einzelnen Arbeitnehmenden entfallenden Aufwendungen gefertigt hatte. Die Arbeitnehmeranteile betrugen jährlich zwischen 75.000 EUR und 110.000 EUR.
Finanzamt forderte Nachversteuerung
Bei einer später durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung griff das Finanzamt unter anderem diesen Sachverhalt auf. Die in den Summenbescheiden der Rentenversicherung aufgeführten Beträge unterwarf es der (pauschalen) Nachversteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erließ entsprechende Nachforderungsbescheide.
BFH bestätigt FG Köln
Das hielt bereits das Finanzgericht für rechtswidrig (FG Köln, Urteil v. 24.1.2020 - 1 K 1041/17). Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Die streitigen Zahlungen der Klägerin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide stellen nach seiner Auffassung keinen Arbeitslohn dar.
Zahlungen, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung seiner Beschäftigten leistet, seien grundsätzlich, soweit sie nicht steuerfrei sind, als Arbeitslohn einzuordnen. Dies gelte beispielsweise auch für Krankenversicherungsbeiträge, respektive die Anteile des Arbeitgebers. Sie stellen im Grundsatz Arbeitslohn dar, sind aber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
In Fällen eines Summenbescheids nach § 28f SGB IV seien jedoch keine "fremdnützigen" Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmenden gegeben. Vielmehr handele es sich hier lediglich um "systemnützige" Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, denen sonst niedrigere oder keine Zahlungen zufließen würden. Die Zahlungen bewirken weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil der Arbeitnehmer noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Zuwachs ihres Vermögens. Sie kommen nur den Sozialversicherungsträgern zugute, ohne dass diesen Zahlungen dem Grunde nach (zukünftige) Leistungsansprüche der versicherten Arbeitnehmer gegenüberstehen. Eine Einordnung als Arbeitslohn war daher auszuschließen. Damit war auch die Anwendung der Pauschalversteuerung hinfällig.
BFH-Urteil vom 15.06.2023 - VI R 27/20
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