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Die Krankenkassen haben als Einzugsstellen neben ihren Beiträgen zur Krankenversicherung auch die Beiträge zur Pflege,- Renten- und Arbeitslosenversicherung in einem Betrag (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) einzuziehen. Die Einzugsstellen haben die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an den Gesundheitsfonds und an die zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Gemäß Abs. 1 Satz 2 haben sie die Einreichung der Beitragsnachweise und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu überwachen. Beauftragte Stellen i. S. d. § 28f Abs. 4 sind keine Einzugsstellen i. S. d. § 28h. Nach § 28i Satz 5 ist zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie für die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz der geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Diese hat für den angeführten Personenkreis die Aufgaben wahrzunehmen, die den Einzugsstellen übertragen worden sind.

Diese Vorschrift korrespondiert mit § 28r und der dort vorgesehenen Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Verletzung der den Krankenkassen auferlegten Pflichten.

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