Rz. 21

Adressat der aus Abs. 1 Satz 1 folgenden Verpflichtung ist neben dem Arbeitgeber auch die DRV Bund. Sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, dann hat die DRV Bund den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Deren Zahlungspflicht bedingt, dass ihr auf der Grundlage des § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Wertguthaben übertragen wurde. Nach dieser Vorschrift kann der Beschäftigte bei Beendigung der Beschäftigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b entweder 1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat, oder 2. auf die DRV Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Klarstellend bestimmt § 7f Abs. 1 Satz 2 für einen solchen Fall, dass nach der Übertragung die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der DRV Bund zu erfüllen sind. Das wiederum korrespondiert mit der aus § 28e Abs. 1 Satz 2 folgenden Zahlungspflicht der DRV Bund, die jener des Arbeitgebers entspricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge