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Wegen der Vielzahl der bereits vorhandenen und sich möglicherweise noch entwickelnden Arbeitszeitkontenmodelle hat auch der Insolvenzschutz für die Wertguthaben den Flexibilitätsbedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen. Es ist es eine Aufgabe der Sozialpartner, entsprechend diesen Erfordernissen sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln.

§ 7b in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung enthielt bereits Regelungen zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben, die sich jedoch teilweise als unzureichend erwiesen haben (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 R 16/06 R, zu den Voraussetzungen der Altersrente nach Teilzeitarbeit bei Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase). Der Insolvenzschutz wurde daraufhin mit § 7e zum 1.1.2009 neu konzipiert. Insbesondere wurden die zureichenden Sicherungssysteme konkretisiert.

Der Arbeitgeber hat nach § 7e Abs. 4 die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, sofern das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2010 Rechtskreis West = 2.555,00 EUR, Rechtskreis Ost = 2.170,00 EUR) übersteigt.

Die Vertragsparteien können dabei nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 in einem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages eine andere Grenze als die Grenze in Höhe der monatlichen Bezugsgröße vorsehen. Dabei ist zu beachten, dass nur die Arbeitsentgelte aus Wertguthaben, von denen im Fall der Insolvenz tatsächlich Beiträge entrichtet werden, dem Rentenkonto des Arbeitnehmers zu melden sind.

Werden Wertguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert, gilt Abs. 2 Satz 7. Die sichernde Stelle übernimmt danach die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere die Berechnung und Zahlung der Beiträge sowie die Abgabe der erforderlichen Meldung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Wertguthaben ohne Verpflichtung für den Fall der Insolvenz gesichert hat.

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