Rz. 9

Bei den zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers bleibt es den Selbstverwaltungsorganen überlassen, die Höhe der vorgesehenen Ausgaben im Haushaltsplan (vgl. § 70) festzulegen. Soweit für zugelassene Ausgaben jedoch Ansätze im Haushaltsplan enthalten sind, müssen dafür auf der anderen Seite auch Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben zur Verfügung stehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge