Rz. 10

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 betreffen die in § 28o festgelegte Pflicht des Beschäftigten, dem Arbeitgeber und den Versicherungsträgern bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge