Rz. 2

Die Vorschrift regelt ein schon seit längerer Zeit praktiziertes Verwaltungshandeln. Die gesetzgeberische Regelung ist deshalb zu begrüßen, um Rechtsklarheit zu erreichen. In vielfältiger Weise werden automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten eingesetzt. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu, zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Satz 1 deshalb stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 31 die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Satz 2 bestimmt gleichzeitig, dass auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen der Untersuchungsgrundsatz besteht, soweit Angaben des Beteiligten dies erfordern.

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