Rz. 13

Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bewirkt keine Änderung der sich bisher aufgrund der Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit ergebenden Rechtslage (vgl. bei § 43). Die Rente ist dann gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 2 zu befristen, weil der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist.

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