Rz. 6

Nach § 107 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert sich seit dem 1.1.2002 der Abfindungsbetrag in Höhe des 24fachen Monatsbetrages bei kleinen Witwen- und Witwerrenten nach § 46 Abs. 1 Satz 2 um die Anzahl der Monate, für die eine solche Rente gezahlt worden ist.

 

Rz. 7

§ 269a hat insoweit Besitzschutzfunktion für Altfälle und dient dem Vertrauensschutz, der aus § 242a fließt. Danach besteht der Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde. In diesen Fällen soll auch die Rentenabfindung nicht gekürzt werden. Das stellt § 269a sicher.

 

Rz. 8

Dies gilt nach der Sonderregelung in § 269b ausdrücklich nicht, wenn

  • der "vorletzte Ehegatte" vor dem 1.1.2002 verstorben ist; gemeint ist der Ehegatte, aus dessen Versicherung die abzufindende Rente geleistet wurde, oder
  • mindestens einer der Ehegatten aus der "vorletzten Ehe" — also der Ehegatte, aus dessen Versicherung die Rente zustand, und der wiederverheiratete andere Ehegatte — vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.1.2002 rechtsgültig geschlossen wurde.

In diesen Fällen steht die Abfindung — unabhängig von der Dauer des Rentenbezuges — in vollem Umfang zu.

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