Rz. 3

Das Übergangsgeld beträgt zwischen 60 und 75% der nach den §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlage (Ausgangswert).

Schaubild

 
Zeitraum, für den Übergangsgeld zu zahlen ist
  • Ein Kind unter 18 Jahre oder
  • Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder seines Ehegatten (wenn bestimmte sonstige Voraussetzungen erfüllt sind)
Prozentsatz der Berechnungs-grundlage
Während einer medizinischen oder berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme (egal, ob ambulant oder stationär)

Ja

Nein

75%

68%
Im Anschluss an eine berufsfördernde Leistung, wenn gleichzeitig Arbeitslosigkeit besteht

Ja

Nein

67%

60%

2.1.1 Kinder i.S. des § 46 Abs. 2

 

Rz. 4

Als Kinder i.S. des § 46 Abs. 2 gelten folgende Kinder, wenn diese noch keine 18 Jahre alt sind oder wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten:

  • eigene Kinder (leibliche Kinder oder Adoptivkinder),
  • Kinder des Ehegatten, die vom Rentenversicherten erzogen werden,
  • Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt des Rentenversicherten aufgenommen sind und
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden.
 

Rz. 5

Bereits bei einem zu berücksichtigenden Kind kann der Versicherte das höhere Übergangsgeld beanspruchen.

 

Rz. 6

Überschreitet z.B. das Kind während des Bezugs von Übergangsgeld die Altersgrenze, wird die Höhe des Übergangsgelds mit dem nächsten Tag abgesenkt. Wird ein Kind während des Übergangsgeldbezugs geboren, erhöht sich der Zahlbetrag des Versicherten sofort.

 
Praxis-Beispiel

Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wird der Übergangsgeldbezieher (erstmals) Vater. Das Übergangsgeld erhöht sich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Mutter von 68 auf 75% der nach §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlage.

2.1.2 Pflegebedürftigkeit

 

Rz. 7

Für die Zahlung des höheren Übergangsgelds wegen Pflegebedürftigkeit müssen 3 Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Versicherte muss mit dem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben (= räumliches Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt).
  • Der Versicherte oder dessen Ehegatte muss pflegebedürftig i.S. des § 14 SGB XI sein (= eine mindestens sechsmonatige erhebliche Hilfebedürftigkeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit/Behinderung - und zwar bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens).
  • Pflegebedürftigkeit

    a) des Versicherten: Hier muss der Ehegatte wegen der Pflege des Versicherten außerstande sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
    b) des Ehegatten: Hier darf der pflegebedürftige Ehegatte keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. Ohne Bedeutung ist, wer pflegt.

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