Rz. 2

Für Personen, die gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (§ 174 Abs. 1, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BVV). Die straf- und haftungsrechtliche Verantwortung für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags trägt somit grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber (vgl. auch BGH Urteil v. 15.10.1996, VI ZR 319/95). Darüber hinaus obliegen dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Beitragsverfahren für seine Beschäftigten

Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV haben die Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern mindestens alle 4 Jahre zu prüfen, ob diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Hierzu wurden bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils eigene Betriebsprüfdienststellen eingerichtet, deren Aufgaben sich aus § 28p Abs. 1 bis 11 SGB IV ergeben. Bei Betriebsprüfungen haben die Arbeitgeber gemäß § 28p Abs. 5 SGB IV i. V. m. §§ 8, 9 und 10 BVV Prüfhilfen zu leisten.

Selbständig Tätige, die gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 7 bis Nr. 9, § 4 Abs. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, haben die von ihnen zu zahlenden Pflichtbeiträge unmittelbar an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (§§ 169 Nr. 1, 173). Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber den Rentenversicherungsträgern ergeben sich für diesen Personenkreis aus §§ 190a, 196. § 212b berechtigt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Prüfungen der Beitragszahlung bei den versicherten Selbständigen oder den von diesen mit der Beitragszahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten steuerberatenden Stellen vorzunehmen.

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