Rz. 2
Die Vorschrift des § 128a regelt in den Abs. 1 und 2 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger bei Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts. Abs. 3 überträgt der Deutschen Rentenversicherung Saarland die Funktion einer Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung.
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