Kommentar

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine tarifliche Regelung über Jahressonderzahlungen im einzelnen bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen. Eine solche Bestimmung liegt auch in einer Regelung, die den Anspruch auf die Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig macht. In seiner Entscheidung vom 12. 5. 1993 (10 AZR 528/91) hatte der 10. Senat des BAG allerdings ausgesprochen, daß Fehlzeiten aufgrund der Mutterschutzfristen für die Zahlung einer tariflichen Jahressonderzahlung einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzusetzen seien.

An dieser Entscheidung hält das BAG nicht länger fest. In seiner Entscheidung vom 26. 10. 1994 (10 AZR 482/93) hatte der erkennende Senat bereits ausgespropchen, daß sich auch Fehlzeiten, für die der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, anspruchsmindernd auf die Sonderzahlung auswirken können. Dies wurde u. a. damit begründet, daß die Entgeltsicherung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip nur den Verdienst während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit umfaßt, nicht aber dem Arbeitnehmer einen allgemeinen Lebensstandard sichern wolle. Dem Schutzzweck der gesetzlichen Normen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle widerspreche es nicht, wenn eine Jahressonderzahlung im Hinblick auf – auch zu bezahlende Fehlzeiten – gekürzt werden. Warum der Entgeltsicherung der schwangeren Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine weitergehende Schutzfunktion zukommen soll als den Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ist, so das BAG jetzt, nicht erkennbar ( Mutterschutz/Mutterschaftshilfe ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 12.07.1995, 10 AZR 511/94

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