Leitsatz

1. Der durch die Anfechtung eines Steuerbescheides über Eingangsabgaben bestimmte Streitgegenstand ist jedenfalls dann teilbar, wenn sich der Steuerbescheid auf unterschiedliche, selbständig zu beurteilende Einfuhrfälle bezieht und sich aus ihm für jeden einzelnen Fall die jeweiligen Abgaben ergeben; insoweit kann die dagegen gerichtete Klage auch teilweise zurückgenommen werden.

2. Eine (teilweise) Klagerücknahme liegt auch dann vor, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern sich der auf die Rücknahme der Klage gerichtete Wille den betreffenden Schriftsätzen durch Auslegung entnehmen läßt.

 

Normenkette

BGB § 133 , FGO § 72

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 01.10.1999, VII R 32/98

Anmerkung

In der Entscheidung VII R 32/98 ging es um die Frage, ob in einem gerichtliche Verfahren, das einen Sammelbescheid zum Gegenstand hat, die teilweise Rücknahme der Klage zulässig ist. Im Streitfall bezog sich der Sammelbescheid auf unterschiedliche Einfuhrfälle; aus einer dem Bescheid beigefügten Auflistung ergaben sich für jeden einzelnen Fall die jeweiligen Abgaben (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer).

Der BFH entschied, daß der Bescheid voneinander unabhängige Steuertatbestände betrifft, die sich jeweils auf einen steuerlich selbständig zu beurteilenden Lebenssachverhalt beziehen. Die allein aus Vereinfachungsgründen erfolgte Zusammenfassung der einzelnen Fälle zu einem Sammelbescheid führe nicht dazu, daß der angefochtene Bescheid nicht nach den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalten getrennt behandelt werden könnte. Deshalb sei auch, bezogen auf die jeweils zugrundeliegenden Lebenssachverhalte, eine Teilbarkeit des Streitgegenstandsund demgemäß eine teilweise Rücknahmeder gegen den Steuerbescheid gerichteten Klage nach § 72 FGO möglich. – Die teilweise Klagerücknahme brauche nicht ausdrücklich zu erfolgen; es genüge, daß sich aus den betreffenden Schriftsätzen ein auf eine (teilweise) Klagerücknahme gerichteter Wille entnehmen läßt.

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