Dr. Matthias Gehm[*]

Nachdem Niedersachen mit Gesetz v. 16.12.2014 (GVBl. 2014, S. 465) in seinem Kirchensteuergesetz (KiStG) den Verweis in § 6 Abs. 1 auf die strafrechtlichen Vorschriften der AO gestrichen hat, ist in keinem Bundesland mehr die Hinterziehung von Kirchensteuer nach § 370 AO strafbar. Es stellt sich dann aber die Frage, ob eine Bestrafung wegen Betruges gem. § 263 StGB in Betracht kommt. Der BGH hat unlängst wieder diese Frage aufgeworfen, sich aber im Fall entschieden, diesen Vorwurf von der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in Anbetracht der verwirklichten Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, neben der die verkürzte Kirchensteuer nicht beträchtlich ins Gewicht fiel, auszunehmen (BGH v. 25.3.2021 – 1 StR 242/20, BeckRS 2021, 9415). Gleichzeitig bemerkte der BGH unter Hinweis auf seine Rspr. und den Stand der Literaturmeinung, dass die Beantwortung dieser Frage offen sei (vgl. auch Hellmann, wistra 2004, 201). Der folgende Beitrag möchte den Meinungsstand wiedergeben, wobei bezüglich des Normverhältnisses § 370 AO zu § 263 StGB erwähnt werden soll, dass jüngst das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 9.3.2021 – 2 Ws 132/20, NZWiSt 2021, 229 mit ablehnender Anm. Adick/Linke) bezüglich eines Cum/Ex-Leerverkaufsmodells von einer Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 Abs. 5 StGB neben einer solchen nach § 370 AO ausgegangen ist.

[*] Dr. Matthias Gehm ist Steuerjurist und kann eine langjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter für Steuer- und Steuerstrafrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer vorweisen. Der Beitrag gibt seine private Rechtsauffassung wieder.

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