Begriff der "Anschaffung": Unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung wird unter "Anschaffung" im Allgemeinen der willensgetragene (i.d.R. entgeltliche) Erwerb eines bestehenden Wirtschaftsguts von einem Dritten verstanden. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass das Wirtschaftsgut

  • von einem Rechtsträger
  • in die wirtschaftliche Verfügungsmacht eines anderen Rechtsträgers

übergeht.

Entnahmen und Einlagen als anschaffungsähnliche Vorgänge: Ausgehend von einem weiten Verständnis des Anschaffungskostenbegriffs sind auch bislang schon Entnahmen und Einlagen als anschaffungsähnliche Vorgänge angesehen und hieraus steuerliche Folgerungen gezogen worden, die der Gesetzeswortlaut zunächst nur für die "Anschaffung" eines Wirtschaftsguts vorgesehen hat.

So ist z.B. für die Gewährung der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG die Entnahme eines Gebäudes aus dem BV und Überführung in das Privatvermögen (PV) des Steuerpflichtigen als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilen.

Ausgehend von derselben Vorstellung einer "Veräußerung" des Wirtschaftsguts aus der betrieblichen in die private Vermögenssphäre desselben Steuerpflichtigen (bzw. umgekehrt) wird die Einlage spiegelbildlich als anschaffungsähnlichen Vorgang i.S.d. § 7 Abs. 5 EStG qualifiziert, der zu einer neuen Bemessungsgrundlage in Höhe des Einlagewerts führt.

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