Im Beispielsfall führt die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zur Umqualifizierung der sofort abziehbaren Instandhaltungskosten in lediglich abschreibbare anschaffungsnahe Herstellungskosten:
Entnahmewert Grundstück | 500.000 EUR | |
Davon auf das Gebäude entfallend | 400.000 EUR | |
Davon 15 % | 60.000 EUR | |
Instandsetzungskosten brutto | 95.200 EUR | |
Instandsetzungskosten netto | 80.000 EUR |
Da die Nettoinstandsetzungskosten von 80.000 EUR den 15 %-Wert der Anschaffungskosten des Gebäudes (60.000 EUR) übersteigen, greifen die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, d.h. die Bruttoinstandhaltungsaufwendungen i.H.v. 95.200 EUR erhöhen lediglich die AfA-Bemessungsgrundlage.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, könnte A z.B.
- die Durchführung einer der Instandsetzungsmaßnahmen auf die Zeit außerhalb des mit der Entnahme beginnenden Dreijahreszeitraums verlagern.
- Alternativ könnte er auch den Instandsetzungsaufwand noch in der Zeit durchführen, in der das Objekt zu seinem BV gehörte, wodurch die Aufwendungen insgesamt als Betriebsausgaben abziehbar wären. Beachten Sie: In diesem Fall käme dann jedoch eine Verteilung der Aufwendungen nach § 82b EStDV nicht in Betracht, da diese Regelung nur für Gebäude des PV greift.
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