1Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile[2] [Bis 30.06.2011: EG-Investmentanteile] sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile[3] [Bis 30.06.2011: EG-Investmentanteile] sind, Anwendung finden. 2Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.

[1] § 135 geändert durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

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