Das Gesetz stellt hierbei die Beherrschungskriterien
- Stimmrecht,
- Nennkapital,
- Gewinnbeteiligung oder
- Recht auf den Liquidationserlös
gleichberechtigt nebeneinander. Disquotale Gewinnverteilungsabreden (etwa zur Kompensation von Einlagen außerhalb des Nennkapitals) stehen einer Beherrschung also nicht entgegen.[1]
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