Das Gesetz stellt hierbei die Beherrschungskriterien

  • Stimmrecht,
  • Nennkapital,
  • Gewinnbeteiligung oder
  • Recht auf den Liquidationserlös

gleichberechtigt nebeneinander. Disquotale Gewinnverteilungsabreden (etwa zur Kompensation von Einlagen außerhalb des Nennkapitals) stehen einer Beherrschung also nicht entgegen.[1]

[1] Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, AEAStG, Rz. 228 ff.

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