Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich nach § 18 AStG festgestellt. Nach der Rechtsprechung[1] ist festzustellen (Inhalt des Hinzurechnungsbescheids):
- ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist,
- welchen Personen hinzuzurechnen ist,
- die zuzurechnende Steuerbemessungsgrundlage für den einzelnen Steuerpflichtigen,
- der Zeitpunkt der Hinzurechnung
- welchen vorgeschalteten Obergesellschaften Zwischeneinkünfte zuzurechnen sind
- Anwendung des § 9 AStG,[2]
Entsprechendes gilt ebenfalls für die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG:[3]
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist auch das Hinzurechnungskorrekturvolumen nach § 11 Abs. 3 AStG festzustellen.
Andere Fragen, die die Steuerpflicht nach EStG, KStG oder GewStG betreffen (Zufluss von Gewinnanteilen, Einkunftsart), sind nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Hierunter fallen auch der Kürzungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AStG und der Höchstbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AStG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen