Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich nach § 18 AStG festgestellt. Nach der Rechtsprechung[1] ist festzustellen (Inhalt des Hinzurechnungsbescheids):

  • ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist,
  • welchen Personen hinzuzurechnen ist,
  • die zuzurechnende Steuerbemessungsgrundlage für den einzelnen Steuerpflichtigen,
  • der Zeitpunkt der Hinzurechnung
  • welchen vorgeschalteten Obergesellschaften Zwischeneinkünfte zuzurechnen sind
  • Anwendung des § 9 AStG,[2]

Entsprechendes gilt ebenfalls für die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG:[3]

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist auch das Hinzurechnungskorrekturvolumen nach § 11 Abs. 3 AStG festzustellen.

Andere Fragen, die die Steuerpflicht nach EStG, KStG oder GewStG betreffen (Zufluss von Gewinnanteilen, Einkunftsart), sind nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Hierunter fallen auch der Kürzungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AStG und der Höchstbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge