Die Behandlung dieser "Einzelabrechnungsfälle" ist ebenso wie in den Fällen untergeordneter Bedeutung[1] geprägt durch die Einzelbewertung jeder einzelnen Transaktion und/oder Dienstleistung. Insbesondere sind zu untersuchen:

  • die Überführung oder Übertragung gebrauchter Maschinen (Ansatz des Teilwerts);
  • die Übertragung oder Mitnutzung von immateriellen WG (sowohl bei Patenten aber auch nicht geschütztem Know-how ist die angemessene Lizenz oder der Fremdvergleichspreis anzusetzen);
  • die Gestellung von Mitarbeitern zum "Aufbau" des Auslandsbetriebs (z. B. Schulung von Mitarbeitern zu den Gestehungskosten zuzüglich Gewinnaufschlag);
  • der Einstieg in bestehende Verträge oder Geschäftschancen (Lizenzierung des Vorteils).

Entsprechend der allgemeinen Grundsätze bei der Verrechnungspreisprüfung nach § 1 AStG und § 90 Abs. 3 AO sind hierbei nachfolgende, "materielle" und "formelle" Gesichtspunkte (die Dokumentation) zu berücksichtigen:

 
Prüffelder Zur Erstellung der Dokumentation
Materielle Rechtsfragen Sachverhaltsdokumentation
Zu welchen Konditionen erfolgte die Verlagerung ins Ausland?  
  Art und Umfang der Übertragung von WG
• Welche WG wurden übertragen?  
• Zu welchem Preis erfolgte die Übertragung?  
  Angemessenheitsdokumentation
• Behandlung von Folgekosten (z. B. Stilllegungskosten, Beschäftigungsgarantiekosten im Inland) Wie wurde der Preis ermittelt?
  Sachverhaltsdokumentation
Wurden neben materiellen und immateriellen Einzel-WG auch noch Geschäftschancen übertragen? Wem sind die immateriellen WG zuzuordnen?
  Angemessenheitsdokumentation
  Wenn immaterielle WG übertragen wurden: Wie wurde der Preis festgelegt?
  Sachverhaltsdokumentation
Wie wird der künftige Geschäftsverkehr abgewickelt? Nutzen- und Funktionsanalyse

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