Tz. 2069

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Die Frage der Anwendung des § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG stellt sich häufig auch bei Umwandlungen und Umstrukturierungen im Ausl.

 

Beispiel 1:

Die X GmbH ist bislang an der ungarischen KG (1) beteiligt. Diese wird in Ungarn als Kö behandelt. Ungarn weist abkommensrechtlich D nach Art 13 Abs 5 DBA Ungarn das Besteuerungsrecht für VG zu.

D kann nach § 50d Abs 9 EStG den VG besteuern (s Tz 2063). Die KG (1) wird nun in eine Holding KG (2) nach § 24 UmwStG eingebracht.

Es stellt sich die Frage, ob das dt Besteuerungsrecht gesichert ist?

Auf den ersten Blick ist die notwendige St-Verhaftung erfüllt, da auch für die ungarische Holding KG (2) hinsichtlich eines VG die Rückfallklausel nach § 50d Abs 9 EStG greift. Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn die ungarische KG (2) die Anteile an der KG (1) verkauft, Ungarn den VG besteuert. In einem derartigen Fall wären die stillen Reserven des eigentlichen Betriebs (KG 1) dann nicht mehr in D st-verhaftet. UE führen aber derartige, in der Zukunft evtl sich ergebene Gestaltungsmöglichkeiten weder zur Anwendung des § 12 KStG noch zur Anwendung der Rückfallklausel nach § 50d Abs 9 EStG.

 

Beispiel 2:

Die inl Y-GmbH ist an einer US-LP (Pers-Ges) beteiligt, die per Formwechsel in eine US Corporation umgewandelt werden soll.

Die USA nehmen beim Formwechsel keine Schlussbesteuerung vor, obwohl sie abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht für die künftigen Anteile an einer Kö verlieren.

Es genügt nach US-Recht die Einmalverstrickung der WG auf der betrieblichen Ebene. Nach dt StR ist eine Bw-Fortführung nicht möglich (Drittstaatenfall). Eigentlich ist der damit nach dt StR entstehende Aufgabegewinn abkommensrechtlich den USA zuzuweisen. Aber wegen der "Nichtbesteuerung" stellt sich Frage der Anwendung des Art 23 Abs 4b DBA USA 2008. Dieser lautet: "... Abs 3 Buchst b und nicht Buchst a gilt [= Steueranrechnung] für Eink oder Vermögen, wenn die Vereinigten Staaten das Abkommen so anwenden, dass sie diese Eink oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnehmen oder Art 10 Abs 2 oder 3 (Dividenden) auf diese Eink anwenden, oder wenn sie diese Eink oder dieses Vermögen nach dem Abkommen besteuern können, durch ihr innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert werden."

Gleichzeitig ist auch der Tatbestand des § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG erfüllt.

Das Problem ist, dass bei wörtlicher Auslegung der VG auf der Ebene der US Pers-Ges nicht besteuert wird, aber die "identischen" stillen Reserven in den Einzel-WG bei späterer Veräußerung von den USA erfasst werden. Nach einem Nichtanwendungs-Beschl der Fin-Verw ist es wegen der drohenden Doppelbesteuerung (Erfassung auf Ebene der Einzel-WG im Ausl) gerechtfertigt, von der Anwendung der Rückfallklauseln abzusehen.

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