Tz. 2063

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Wenn der Sitzstaat einer Pers-Ges diese als KSt-Subjekt behandelt, besteuert er regelmäßig entspr Art 13 Abs 5 OECD-MA den VG nicht. Geht D von gew Eink aus, droht die doppelte Nichtbesteuerung.

 

Beispiel:

An einer Pers-Ges sind die in D wohnhaften Gesellschafter A-GmbH und B-GmbH beteiligt. Die Pers-Ges übt ihre Tätigkeit im Ausl in einer dort belegenen BetrSt aus. Nach dem DBA werden die dort erzielten Eink in D freigestellt. Der ausl Staat behandelt die Pers-Ges als eigenständiges St-Subjekt. Die A-GmbH veräußert ihren Gesellschaftsanteil.

Lösung:

Da der ausl Staat die Pers-Ges – wie eine Kap-Ges – als eigenständiges Besteuerungssubjekt behandelt, kann er den VG nicht besteuern. In D wird dagegen der Anteilsverkauf als Veräußerung der WG einer BetrSt behandelt, da die Pers-Ges aus dt Sicht kein Besteuerungssubjekt ist. Aus dieser Sicht steht das Besteuerungsrecht dem ausl Staat zu, während D den VG von der Besteuerung ausnimmt. Danach wird der VG weder im Ausl noch in D besteuert.

Anwendungsfälle sind zB Spanien, Ungarn, Tschechien.

Zu dieser Frage war bereits im ADV-Verfahren ein Musterprozess zum DBA Spanien anhängig. Spanien ordnet den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile Art 13 Abs 5 DBA Spanien zu (Kap-Beteiligungen) und weist damit D als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu; D hingegen wendet Art 13 Abs 2 (BetrSt-Gewinne) DBA Spanien an und müsste eigentlich freistellen. Dieser Qualifikationskonflikt wird nach § 50d Abs 9 EStG beurteilt.

Für die Vergangenheit hat die Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.05.1998, BStBl I 1998, 557) die StFreistellung abgelehnt, das FG Hamburg hat hingegen (s Urt des FG Hamburg v 22.08.2006, EFG 2007, 96) die Freistellung bejaht. Aus formellen Gründen wurde im Revisionsverfahren die Frage der Rückwirkung des § 50d Abs 9 EStG nicht abschließend entschieden.

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