Tz. 2007

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Der Katalog der eigentlich schädlichen "passiven Eink" ergibt sich derzeit aus § 8 AStG durch eine "Negativbeschreibung": Eine ausl Gesellschaft ist hiernach Zwischengesellschaft für Eink, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht aus den ausdrücklich aufgelisteten (nachfolgend erläuterten) und damit begrifflich aktiven Eink stammen.

Als Eink aus passivem Erwerb unterliegen der St-Anrechnung damit solche Eink, die nicht aus aktiven Tätigkeiten iSd § 8 Abs 1 Nr 1 bis 7 AStG stammen und (für die Anwendung des AStG) die einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die Qualifizierung der Eink ist nach den tats Verhältnissen vorzunehmen. Es ist dabei ohne Bedeutung, zu welcher Einkunftsart iSd § 2 Abs 3 EStG die Eink gehören. Bei einer ausl Gesellschaft, die einer aktiven Tätigkeit nachgeht, können Eink anfallen, die – für sich betrachtet – Eink aus passivem Erwerb sind. Wirtsch zusammengehörende Eink sind dann einheitlich zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise, s Rn 8.02 des AEAStG); es ist die Tätigkeit maßgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrs-Auff das Schwergewicht liegt (s Urt des BFH v 16.05.1990, BStBl II 1990, 1049). Nebenerträge zB aus der Anlage von Finanzmitteln, Vermietung von Werkswohnungen etc sind daher der der aktiven Tätigkeit zuzuordnen, wenn der Stpfl nachweist, dass es sich bei diesen Eink um iRd aktiven Tätigkeit anfallende betriebliche Nebenerträge handelt.

Betriebliche Nebenerträge idS sind nur gegeben, wenn die Eink in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang mit der aktiven Tätigkeit der Gesellschaft stehen (zB Eink aus für die aktive Tätigkeit notwendigen Finanzmitteln). Eink sind in vollem Umfang dem passiven Erwerb zuzuordnen, wenn sie zwar durch eine aktive Tätigkeit mit verursacht sind, diese Tätigkeit sich aber dem passiven Erwerb unterordnet.

Bei Beteiligungen an Pers-Ges sind nach BFH (s Urt des BFH v 16.05.1990, BStBl II 1990, 1049) die Eink so zu behandeln, als ob die Zwischengesellschaft die Tätigkeit selbst ausgeübt hat.

 

Tz. 2008–2012

vorläufig frei

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