Tz. 2113

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Keine weitere Rechtsklarheit zur Frage der Finalität ist durch die Entsch des EuGH v 21.02.2013 (Rs C-123/11 "A Oy", FR 2013 S. 370) eingetreten. Der EuGH hat mit diesem Urt allerdings darauf hingewiesen, dass eine (tats) Finalität nicht anzunehmen ist, wenn der Stpfl nicht sämtliche Möglichkeiten zur Verlustnutzung im Entstehungsstaat ausgeschöpft hat. Solche Verlustnutzungsmöglichkeiten können sich ergeben, wenn

  • weitere TG oder BetrSt im Entstehungsstaat mit (künftigen) Gewinnen verbleiben,
  • andere Eink in dem Entstehungsstaat erwirtschaftet werden, oder
  • wenn bei einer Umstrukturierung stille Reserven realisiert werden können.

Zur Prüfung dieser Fragen hat der EuGH den Fall dem vorlegenden Gericht wieder zurückgegeben.

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