Tz. 2137

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Mit der Argumentation des europarechtlichen Vorrangs verwirft der BFH eine Grundkonzeption des GewSt-Rechts, das Territorialitätsprinzip. Dieses ergibt sich nicht erst aus der vom BFH verworfenen Anwendung des § 9 Nr 3 GewStG sondern bereits aus § 2 GewStG. Es scheint fraglich, ob für eine derartige Verwerfung nationalen Rechts nicht nur der EuGH befugt ist; s hierzu auch Benecke/Staats (IStR 2010, 668). Denn die Nichtanwendung des § 9 Nr 3 GewStG kann nicht aus der sich auf die Freistellungsmethode beziehenden Rechtfertigungsargumentation abgeleitet werden (so zT auch Kessler/Philipp, IStR 2010, 865).

Noch problematischer ist die gewstliche Betrachtung im Fall der Beteiligung an einer ausl Pers-Ges, da diese dem Grunde nach einen eigenen Gew iSd GewStG darstellt (ebenso Benecke/Staats, IStR 2010, 668).

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