Tz. 2148
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei Pers-Unternehmen ergibt sich bereits während der Verlustentstehungsphase, dh vor der "Finalität", eine lfd Verlustberücksichtigung über den negativen Progressionsvorbehalt, so dass eine zusätzliche Berücksichtigung "finaler" Verluste zu einer stlichen Auswirkung von bis zu rund 150 % führen würde. Bei Kö besteht dieser Effekt zumindest unmittelbar nicht. Nur im Falle der Organschaft mit EAV an ein Personenunternehmen stellt sich die Frage der Gewichtung der Verluste. Es bleibt abzuwarten, ob die Fin-Verw oder der Ges-Geber zB pauschalierend die Verluste mit rund 2/3 des nominalen Wertes zum Abzug zulässt.
Tz. 2149–2160
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
vorläufig frei
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