Tz. 2146

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Es stellt sich die Frage, ob auch Verluste aus dem BV oder aus Sondervergütungen (zB wegen der Zuordnung von Refinanzierungskosten) dem BetrSt-Gewinn zuzuordnen sind. Nur für diesen Fall würde sich das Problem der Verlustabzugsbeschränkung stellen. Der BFH hat hierzu – allerdings nur für den Bereich der VSt (s Urt des BFH v 09.09.2006, BFH/NV 2006, 2326) – entschieden, Zins-Eink von MU aus Darlehen, die sie der MU-Schaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gew Gewinnen herauszulösen und nach dem Zins-Art zu beurteilen. Der BFH weist darauf hin, dass für die Beurteilung, ob das Darlehen eines Gesellschafters an eine ausl Pers-Ges – deren BetrSt abkommensrechtlich als BetrSt des Gesellschafters anzusehen sind – iSd genannten BetrSt-Vorbehalts zum Vermögen der ausl BetrSt gehört, nach ständiger höchstrichterlicher Rspr nicht entscheidend ist, ob das darlehensweise überlassene Kap in der BetrSt genutzt wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Darlehensforderung zur BetrSt gehört. Daran fehlt es, wenn das Darlehen nicht aus Mitteln der ausl Pers-Ges gewährt, sondern ihr umgekehrt als Fremd-Kap überlassen wurde.

Hieraus könnte abgeleitet werden, dass damit auch Verluste aus der Zuordnung von Refinanzierungskosten originär beim dt Stammhaus (dem Gesellschafter) berücksichtigt werden können.

Das og BFH-Urt v 09.09.2006 ist allerdings zu einer Rechtslage vor Einf des § 50 d Abs 10 EStG und damit vor der Implementierung dt Grundsätze der Besteuerung von Pers-Ges in das internationale StR ergangen. Liegen entspr Sondervergütungen bzw BV vor, spricht Vieles für eine einheitliche Einbeziehung in den stlichen Gesamtverlust der Pers-Ges.

Ab 2017 kann sich wiederum eine Nichtberücksichtigung aufgr des neuen § 4i EStG ergeben, wenn die Sonder-BA (insbes Refinanzierungskosten) auch im Ausl berücksichtigt werden. Eine Detailkommentierung dieser neuen Norm erfolgt iR einer der nächsten Aktualisierungen.

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