Tz. 1901

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Gerade bei den oa Gestaltungsmodellen (s Tz 1735ff) der Zwischen- bzw Vorschaltung von Pers-Ges ergibt sich als weitere Prüfungsebene die Prüfung der funktionalen Zuordnung insbes von Beteiligungen. Hierbei wird seit der UntStRef sowohl bei größeren als auch mittelständischen Familienunternehmen (Konzernspitze idR GmbH & Co KG) regelmäßig versucht, die Nachbesteuerung von Ausl-Dividenden im Halb-Eink-Verfahren nach § 3 Nr 40 EStG dadurch zu vermeiden, dass die Dividenden durch zwischengeschaltete Pers-Ges (oder BetrSt) "durchgeschleust" werden; dies mit dem Ziel, stbefreite BetrSt-Gewinne zu erreichen (zB s Schnittger, DB 2001, 1640; s Grotherr (Hrsg), 2. Aufl, 281ff; s Kollruss, INF 2002, 430). Entspr gilt zur Vermeidung des § 8b Abs 5 KStG.

Dieses Modell ist nachfolgend dargestellt (dazu auch s Pyszka/Brauer, Ausl Pers-Ges im UntSt-Recht, Rn 73ff).

 

Beispiel:

Verschiedene in- und ausl Produktions- und Vertriebsgesellschaften sind in einem abgestimmten Liefer- und Leistungsbereich im Verhältnis zum inl Mutterunternehmen, einer GmbH & Co KG, tätig (konzerninterne Arbeitsteilung nach dem Just-in-time-Lieferprinzip). Die inl Gesellschaft hat die Beteiligungen in eine niederländische Pers-Ges (CV) eingebracht (eine Pers-Ges, der in den NL das Schachtelprivileg zugestanden wird). Diese übernimmt die Funktion einer geschäftsleitenden Holding. Damit soll versucht werden, stpfl Dividenden in stfreie BetrSt-Gewinne "umzuwandeln".

 

Tz. 1902

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Es stellt sich hierbei regelmäßig das Problem der Gewichtung von funktionalen Beziehungen zu mehreren verbundenen Unternehmen.

Gegenüberzustellen sind folgende Funktionen

 
Funktion zum inl Konzernkreis zur zwischengeschalteten ausl Pers-Ges
Geschäftsleitung   ×
Finanzierung   ×
Investitionsplanung   ×

Liefer- und Leistungsbeziehungen

(zB Direktlieferung ausl Produktionsgesellschaft an dt MG, dt MG an ausl Vertriebsgesellschaft)
×  
 

Tz. 1903

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

 

Lösung:

Im Hinblick auf die historisch gewachsenen funktionalen Verbindungen iR einer international verbundenen Produktion und Vertrieb sind regelmäßig die Beziehungen der inl MG "bedeutungsvoller" als die Funktionen einer geschäftsleitenden Per-Ges-Holding mit Stabstellenfunktionen. Bestehen vd funktionale Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu prüfen, welche Funktionen unter Beachtung des Fremdvergleichs die wirtsch bedeutenderen Geschäftsbeziehungen darstellen.

Die Beteiligungen sind zwar zivilrechtlich der CV zuzuordnen. Stlich bestehen jedoch einheitliche Unternehmen der Gesellschafter der inl KG. In den NL liegen insoweit anteilige BetrSt vor. Bei der Prüfung der funktionalen Zuordnung ist regelmäßig davon auszugehen, dass bestehende Liefer- und Leistungsbeziehungen zum inl Stammhaus wirtsch bedeutender als die Beziehungen zur geschäftsleitenden Holding sind. Dies gilt insbes, wenn es sich bei den ausl TG um sog "verlängerte Werkbänke" der inl MG handelt.

Es ergeben sich folgende Grundsätze des BetrSt-Vorbehalts und der funktionalen Zuordnung:

Die tats Zugehörigkeit eines WG zu einer BetrSt ist nur gegeben, wenn das WG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Tätigkeit der BetrSt steht (s Urt des BFH v 30.08.1995, BStBl II 1996, 563 sowie Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 10 976, Rn 2.4). Die Zugehörigkeit zum BV (einschl Sonder-BV) nach nationalem Recht ist im Allgemeinen Indiz für den funktionalen Zusammenhang.
Allein die Verwaltung von Beteiligungen durch eine BetrSt führt nicht ohne weiteres zur Zuordnung der Beteiligung zu dieser BetrSt (s Urt des BFH v 17.12.2003, BFH/NV 2004, 771). Eine bestehende funktionale Zuordnung der Beteiligung kann nicht allein durch eine anderweitige Zuweisung der Beteiligung geändert werden, auch wenn diese zivilrechtlich auf eine Pers-Ges übertragen wurde.

Der BFH hat idS entschieden (s Urt des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 510). Seine Aussagen zum sog CV-Modell wurden auch in Rn 2.2.4.1 in die Verw-Grds Pers-Ges übernommen (s Schr des BMF v 16.04.2010, BStBl I 2010, 354). Allerdings ist zu beachten, dass der BFH in einem obiter dictum offen gelassen hat, ob dies auch gilt, wenn die zwischengeschaltete Pers-Ges als sog geschäftsleitende Holding tätig wird.

 

Tz. 1904–1905

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

vorläufig frei

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