Tz. 1702

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die angesprochene Anrechnung von tats bezahlter US-amerikanischer ESt auf die dt ESt sollte uE weder in einem Verständigungsverfahren noch iRd Anwendung der Switch-over-Klausel der Vorzug gegeben werden. Hiergegen spricht, dass nach Verw-Auff keine Identität zwischen den von den USA besteuerten Gewinnanteilen und den von D erfassten Dividenden besteht. Im Übrigen würde die Anrechnung der in den USA auf der Ebene des Gesellschafters tats erhobenen ESt in der Praxis zu kaum lösbaren Problemen führen. Es wäre dann zu klären, welche Gewinne für die Ausschüttungen tats verwendet worden sind (werden zuerst die Gewinne der früheren Jahre oder die im Ausschüttungsjahr erzielten Gewinne ausgeschüttet; werden zuerst die stpfl oder die stfreien Gewinne ausgeschüttet etc) und welchem St-Satz sie in den USA unterlegen haben. Eine zur Beantwortung dieser Problematik erforderliche Verwendungsfiktion und eine Gliederungsrechnung nach dem Vorbild des früheren dt KSt-Anrechnungsverfahrens ist für S-Corporations nicht vorgesehen.

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