Tz. 1638
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach der rückwirkend anzuwendenden Neufassung im AmtshilfeRLUmsG ist die Vergütung des Gesellschafters ungeachtet der Vorschriften eines DBA über die Zuordnung von Vermögenswerten zu BetrSt derjenigen BetrSt des Gesellschafters zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; auch Aufwendungen und Erträge im SBV sind der BetrSt zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.
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