Tz. 1533

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Keine Qualifikationsprobleme bestehen bei originär gew tätigen Pers-Ges. Bereits aufgrund des in D und den meisten anderen Staaten geltenden Transparenzprinzips gilt Art 7 DBA, die Beteiligung ist wie eine BetrSt zu behandeln. Verschiedene DBA stellen ausdrücklich die Beteiligung an einer Pers-Ges der originären gew Ausl-Aktivität gleich.

 

Beispiel:

Art 7 Abs 7 DBA CH hat folgenden Wortlaut:

›Art 7 (Unternehmensgewinne)

(7) Dieser Art gilt auch für Eink aus der Beteiligung an einer Pers-Ges. ›

Damit gilt grds auch die St-Freistellung der Gewinnanteile des dt Gesellschafters nach Art 23 A bzw 24 der DBA CH (Ausnahmen s Tz 1850ff)

Zu Ausnahmen von einer Transparenzbehandlung s Tz 1693ff.

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