Tz. 1518

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Ab 2014 ist die Sonderregelung des § 50d Abs 1 S 11 EStG zu beachten, mit der versucht wird, doppelte Entlastungen sowohl auf Ebene der Pers-Ges als auch der beteiligten Mitunternehmer zu vermeiden.

Ist der Gläubiger der Kap-Erträge oder Vergütungen eine Person, der die Kap-Erträge oder Vergütungen nach dem EStG oder nach dem StR des anderen Vertragsstaats wegen der abw Qualifikation nicht zugerechnet werden (= intransparente Betrachtung), steht der Anspruch auf völlige oder tw Erstattung des St-Abzugs von Kap-Ertrag oder nach § 50a EStG auf Grund eines DBA nur der Person zu, der die Kap-Erträge oder Vergütungen nach den St-Gesetzen des anderen Vertragsstaats als Eink oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden (= der im Ausl als Kap-Ges behandelten Pers-Ges). Damit wird wie im OECD Partnership Report eine Qualifikationsverkettung vorgenommen.

 

Tz. 1519

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Verw-GrdS (s Schr des BMF v 26.9.2014, BStBl I 2014, 1258) enthalten für diese Sonderfälle nachfolgende zwei Bsp in der Rn 2.1.2:

 

Beispiel 1:

Die Pers-Ges hat ihren Sitz im Staat A, die Gesellschafter im Staat B. Die Pers-Ges bezieht Lizenzgebühren aus D, die dem St-Abzug nach § 50a EStG unterliegen. Die Gesellschaft ist mit ihren Eink im Staat A stpfl (Behandlung dort als intransparent). Da Staat A die Lizenzgebühren der Gesellschaft zurechnet, hat sie nach § 50d Abs 1 S 11 EStG Anspruch auf Entlastung nach dem DBA mit Staat A. Die im Staat B ansässigen Gesellschafter haben dagegen keinen Entlastungsanspruch.

 

Beispiel 2:

Die Pers-Ges hat ihren Sitz im Staat A, die Gesellschafter im Staat B. Die Pers-Ges bezieht Lizenzgebühren aus D, die dem St-Abzug nach § 50a EStG unterliegen. Staat A behandelt die Gesellschaft – wie D – als transparent, dh er rechnet die Lizenzgebühren den im Staat B ansässigen Gesellschaftern zu. Staat B rechnet die Eink dagegen der Gesellschaft zu (Behandlung als intransparent). § 50d Abs 1 S 11 EStG findet keine Anwendung, da sowohl Staat A wie auch D die Lizenzgebühren denselben Personen, nämlich den Gesellschaftern im Staat B zurechnen. Der Entlastungsanspruch nach § 50d Abs 1 und 6 EStG der im Staat B ansässigen Gesellschafter nach dem DBA mit Staat B bleibt unberührt.

Damit sind aber bei weitem nicht alle Problemfälle in der Praxis gelöst.

 

Beispiel 3:

Die Pers-Ges X mit Geschäftsleitung im Staat A hat eine Bau-BetrSt in D. Beteiligt ist der Gesellschafter Y Corp im Staat B. Y unterliegt der ausl KSt. Mindestdauer für Bau- und Montage-BetrSt: DBA D-A: 9 Monate; hingegen DBA D-B: 12 Monate. Die Aktivität in D umfasst 10 Monate.

Frage: Kann der anteilige BetrSt-Gewinn des Y in D besteuert werden?

Lösung nach dem Partnership Report der OECD:

Kein Schutz durch DBA D-A (9 Monate sind überschritten), jedoch Schutz durch DBA D-B für Anteil des Y.

Fraglich könnte auch die Anwendung § 50d Abs 1 S 11 EStG sein. § 50d S 11 EStG ist für diesen Fall aber nicht anwendbar, weil keine Eink vorliegen, die dem St-Abzug vom Kap-Ertrag oder nach § 50a EStG unterliegen.

 

Tz. 1520

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

vorläufig frei

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