Tz. 1243

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Unterhält eine nach § 2 KStG beschr stpfl ausl Kap-Ges eine BetrSt im Inl oder ist sie dort durch einen ständigen Vertreter tätig, ist zu prüfen, ob ihre inl BetrSt-Eink zutr ermittelt worden sind. Hierbei sind folgende nationale Vorschriften neben den DBA-Regelungen zu beachten: § 8 Abs 1 KStG iVm §§ 15, 49 Abs 1 Nr 2a, § 4, § 5, § 50 EStG. Von besonderer Bedeutung ist hierbei insbes die Regelung des § 50 Abs 1 und 3 EStG (iVm § 8 KStG), wonach für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der wirtsch Zusammenhang mit den betreffenden Eink maßgebend ist. Aus § 34c Nr 2a EStG wird abgeleitet (s Schaumburg, IStR 2001, 769), dass dieser Zusammenhang nicht unmittelbar sein muss, so dass ein mittelbarer wirtsch Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen für die Abzugsfähigkeit genügt. Dies entspr der ständigen BFH-Rspr, wonach der Aufwand weder betriebsnotwendig noch betriebswirtsch notwendig gewesen sein muss (s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl II 1989, 140).

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