Tz. 1162

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Diese begründen regelmäßig keine BetrSt, da es sich um keine Bauausführung handelt. Reparaturleistungen begründen auch nach Durchführung einer Montage für sich allein keine BetrSt, s Urt des BFH v 21.04.1999 (BStBl II 1999, 694). Unter den Begriff der Montage iSd § 12 S 2 Nr 8 AO und der DBA fallen nur das Zusammenfügen oder der Umbau von vorgefertigten Einzelteilen, nicht dagegen bloße Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten. Dabei erfüllen untergeordnete Einzelleistungen für sich allein noch nicht den Begriff "Montage". Die Tätigkeit muss vielmehr zumindest die wes Arbeiten des Zusammenfügens von Einzelteilen zu einer Sache umfassen, s Urt des BFH v 16.05.1990 (BFHE 161, 358). Durch den Auftraggeber zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten unentgeltlich überlassene Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume kann jedoch eine BetrSt iSv Art 5 Abs 1 OECD-MA begründet werden, wenn dem Auftragnehmer mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann, s Urt des BFH v 17.03.1982 (BStBl II 1 982 624).

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