Tz. 1120

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze befindet sich die BetrSt des Verpächters dort, wo er seine Tätigkeit ausübt; das wird idR der Sitz des Besitzunternehmens sein (s Urt des BFH v 14.08.1974, BStBl II 1975, 112).

 

Beispiel:

Die X-Corp USA ist MG der Stuttgarter Y GmbH. Sie vermietet der GmbH die mehrere 1000 qm großen Produktionsgebäude. Die GmbH schüttet im Jahr 01 eine Dividende an die X aus.

Lösung:

Nach innerstaatlichem Recht liegt zwar eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH-Anteile sind Sonder-BV im Besitzunternehmen, die GA sowie die Pachterträge sind gew Eink.

DBA-rechtlich wird dieser Qualifikation aber nicht gefolgt. D darf auf die GA nur eine Quellen-St von 5 % erheben. Die Grundstücksvermietung fällt unter Art 6 DBA (Vermietung).

Sofern das Besitzunternehmen allerdings am Firmensitz des Betriebsunternehmens über eigene/angemietete/zur Nutzung überlassene Räume verfügt, kann auch ausnahmsweise eine Betriebsaufspaltung vorliegen (s Rn 1.2.1.1 BetrSt-Verw-Grds).

 

Tz. 1121

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Rspr und Verw-Auff (zum Ausnahmefall) ist dadurch überholt, dass der BFH inzwischen die Annahme von Unternehmenseink iSd Art 7 OECD-MA bei Besitzunternehmen grundsätzlich verneint (s Urt des BFH v 25.05.2011, BFH/NV 2011, 1602). Aus der Regelung des § 50i EStG 2013 (für Altfälle) und dem Entw des überarbeiteten BMF Schr "Anwendung der DBA auf Pers-Ges" ergibt sich, dass die Fin-Verw die Rspr akzeptiert, ob innerstaatlich von einer originär gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG ausgegangen wird.

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