3.4.13.3.1 Überblick und Rechtsgrundlagen

 

Tz. 635

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

 
  1. Öffnungsklausel 2. Öffnungsklausel 3. Öffnungsklausel
  § 1 Abs 3 S 10 Alt 1 AStG Einzelheiten s Tz 638 § 1 Abs 3 S 10 Alt 2 AStG Einzelheiten s Tz 640 § 1 Abs 3 S 10 Alt 3 AStG Einzelheiten s Tz 642ff
Tatbestandsvoraussetzungen
  • Wesentliche immaterielle WG/Vorteile sind nicht Gegenstand der Funktionsverlagerung
  • Summe der Einzelverrechnungspreise entspricht, gemessen an der Bewertung des Transferpakets als Ganzem, dem Fremdvergleichspreis
  • Gegenstand der Funktionsverlagerung ist zumindest ein einzelnes wesentliches immaterielles WG
  • genaue Bezeichnung des immateriellen WG
Beweislast Glaubhaftmachung durch den Stpfl
Rechtsfolge Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für WG und Dienstleistungen (Bestandteile des Transferpakets) möglich
Keine präzise Wertberechnung für das Transferpaket erforderlich § 2 Abs 3 FVerlV: Wert zu akzeptieren, wenn im präzise berechneten Einigungsbereich und fremdvergleichskonform Keine präzise Wertberechnung für das Transferpaket erforderlich
VerwGrS FVerl Rn 71 Rn 72f Rn 74ff
 

Tz. 636

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Regelung des § 1 Abs 3 S 10 AStG sieht insges drei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bildung eines Transferpakets vor.

Die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen WG und Dienstleistungen ist anzuerkennen, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass keine wes immateriellen WG und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren (§ 1 Abs 3 S 10 Hs 1 Var 1 AStG);
Die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen WG und Dienstleistungen ist anzuerkennen, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen die Se der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Preisbestimmung für die Bewertung des Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht (§ 1 Abs 3 S 10 Hs 1 Alt 2 AStG);
Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets sind anzuerkennen (ist uE gleichzusetzen mit: Die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen WG und Dienstleistungen ist anzuerkennen), wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass zumindest ein wesentliches immaterielles WG Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und er es genau bezeichnet (§ 1 Abs 3 S 10 Hs 2 AStG).
 

Tz. 637

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zusammenfasst bedeutet dies, dass das Transferpaket entbehrlich ist, wenn:

wes immaterielle WG und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren;
wenn für die immateriellen WG Einzelverrechnungspreise ermittelt werden und dabei dargestellt wird, dass sich im Wege einer Schattenberechung qua Transferpaket dasselbe Ergebnis ergäbe;
wenn zumindest ein wes immaterielles WG Gegenstand der Funktionsverlagerung ist.

3.4.13.3.2 Einzelfragen zur Vergleichsberechnung

3.4.13.3.2.1 Die erste Escape Möglichkeit

 

Tz. 638

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Bereits dieser Fall erfordert zur Abschätzung faktisch eine Gesamtermittlung der Werte, um darzulegen, dass der anteilige Wert immaterieller WG/Vorteile unter 25 % eines "Gesamtpaketes" liegt. Denn zu beachten ist, dass nach § 1 Abs 5 FVerlV immaterielle WG und Vorteile wes iSd § 1 Abs 3 S 10, Alt 1 AStG sind, ›wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insges mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen iSd § 3 Abs 2 S 2 hervorgehen, glaubhaft ist.

 

Tz. 639

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zu beachten ist, dass der Gesetzeswortlaut insoweit – abw vom 3. Escape – auf die Gesamtheit der immateriellen WG abstellt. Die Verw-Grds FVerl enthalten hierzu (in Rn 71) folgendes zutr Bsp:

 

Beispiel:

IRe Funktionsverlagerung macht der Stpfl glaubhaft, dass neben vd materiellen WG drei immaterielle WG betroffen sind, die jeweils 20 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets ausmachen.

Da die Se der Werte der immateriellen WG 25 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets übersteigt, ist die erste Öffnungsklausel nicht anwendbar (Zusammenrechnung). Der Stpfl hat den Verrechnungspreis auf der Grundlage einer Transferpaketbetrachtung zu bestimmen.

3.4.13.3.2.2 Die zweite Escape Möglichkeit – Vergleichsbewertung

 

Tz. 640

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 1 Abs 3 Satz 10, 2. Alt AStG sind anstelle eines Transferpakets die Verrechnungspreise der einzelnen betroffenen WG, Dienstleistungen etc anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen, gemessen an der Preisbestimmung für das Transferpaket, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Die Transferpaketbildung (Tz 638)ist aber dennoch als Art Schattenrechnung (§ 2 Abs 3 FVerlV) vorzunehmen.

 

Tz. 641

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die FVerlV bestimmt hierzu, dass die Se der Einzelverrechnungspreise für die WG und Vorteile, die vollständig zu erfassen sind, nur angesetzt werden darf, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Stpfl glaubhaft macht, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr (mit höherer Wahrscheinlichkeit) als der für das Transferpaket al...

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