3.4.12.2.1 Überblick

 

Tz. 617

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für inl Vertriebsgesellschaften prüfte man bei einer Änderung der Funktion bereits vor Inkrafttreten der ges Neuregelung vorrangig, ob vGA wegen nicht geltend gemachter Ausgleichsansprüche bestehen. Entspr gilt im Hinblick auf § 9 FVerlV auch ab VZ 2008. Eine vGA-Korrektur nach § 1 AStG kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Vertriebsgesellschaft in die vorzeitige unentgeltliche Auflösung eines seit Jahren bestehenden Vertragsverhältnisses einwilligt. Hierbei ist insbes zu prüfen, ob

ein Ausgleichsanspruch entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht, oder
Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Kündigung des Vertrags bestehen.

Der gesellschaftsrechtlich bedingte Verzicht auf diese Ansprüche wäre dann als vGA zu werten.

Der Kommissionär verkauft Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (§ 383 HGB). Der Handelsvertreter dagegen ist im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn tätig (§ 84 HGB).

Überträgt eine bisher als Eigenhändler tätige inl Vertriebsgesellschaft bestimmte Funktionen (Lagerhaltung, Transport, Garantie, etc) auf ein ausl verbundenes Unternehmen und wird sie anschl als Kommissionär bzw Handelsvertreter tätig, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommissionärs- bzw Handelsvertreterprovision fremdüblich ist und eine BetrSt des Kommittenten bzw Geschäftsherrn begründet wird. Anschl ist zu prüfen, ob mit fremden Dritten wegen der Funktionsabschmelzung eine Entschädigung vereinbart worden wäre (zB wegen der Übertragung von Geschäftschancen, wegen vorzeitiger Beendigung eines Vertriebsvertrages mit einer vertraglich fixierten Mindestlaufzeit, wegen nicht amortisierter Investitionen, etc). Durch die Funktionsabschmelzung bei dem Eigenhändler können zwar einerseits Gewinnchancen, andererseits aber auch die mit den abgegebenen Funktionen verbundenen Kosten und Risiken (zB Forderungsausfälle, Wertverlust des Warenbestandes, Garantieleistungen, etc) entfallen bzw gemindert werden. Regelmäßig werden aber die Gewinnchancen die Kosten und Risiken übersteigen und zwischen fremden Dritten auch dann vergütet, wenn sie rechtlich nicht abgesichert sind.

 

Tz. 618

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Rechtsverordnung bestimmt hierzu, dass insoweit auch eine Ermittlung des Transferpakets auf der Basis eines Schadenersatzanspruches, hier konkret hinsichtlich eines Ausgleichsanspruchs entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht.

Dabei kann es sich im Einzelfall anbieten, die ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken im Rahmen einer Funktions- und Risikoanalyse zu bewerten und auf diese Weise für eine Objektivierung der Bemessung der Vergütung Sorge zu tragen. Ein Bsp für einen entspr Bewertungsbogen enthält die folgende Abbildung:

 
Funktion Kosten-/Risiken trägt Auswirkung auf die Marge in %
Hersteller Vertrieb  
direkt indirekt  
Forschung und Entwicklung        
Design        
Marktforschung        
Marketingkonzepte        
Warenzeichen, -schutz        
Werbung, Messen        
Produktzulassung, Lizenzen        
ProduktEinf        
Transport, Versicherung im Inl        
Verpackung        
Lagerhaltung        
Transport zum Kunden, Versicherung        
Preiskampf (Konkurrenz beim Abs)        
Preisverfall beim Abs        
Garantie und Kulanz        
Verzögerungsrisiken        
Währungssicherung        

In den Fällen einer Funktionsabschmelzung zum Agenten ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht für den Geschäftsherrn eine Vertreterbetriebsstätte begründet wird.

3.4.12.2.2 Einzelfragen der Verlagerung der Vertriebsfunktion

3.4.12.2.2.1 Stufe 1: Behandlung einer Gesamt-Verlagerung (Übertragung der Vertriebsfunktion auf eine andere Einheit)

 

Tz. 619

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

a) Inl Vertriebsgesellschaften

Für inl Vertriebsgesellschaften gilt Folgendes: Eine vGA kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Vertriebsgesellschaft in die vorzeitige unentgeltliche Auflösung eines seit Jahren bestehenden Vertragsverhältnisses einwilligt. Hierbei ist insbes zu prüfen, ob

ein Ausgleichsanspruch entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht, oder
Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Kündigung des Vertrags bestehen.

Der gesellschaftsrechtlich bedingte Verzicht auf diese Ansprüche wäre dann als vGA zu werten.

 

Tz. 620

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Sonderfälle

Auf eine Eink-Korrektur kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Vertriebsgebiet als werthaltiges WG in früheren Jahren auf das inl Unternehmen unentgeltlich übertragen worden ist. Im Falle einer unentgeltlichen Abgabe des Vertriebsgebiets als immaterielles WG an eine ausl nahe stehende Person kann die erforderliche Korrektur nicht mit einer ggf vorher getätigten verdeckten Einlage verrechnet werden. Auch wenn ein Vorteilsausgleich im Vorhinein vereinbart wurde, können nur Transaktionen auf betrieblicher Ebene, nicht aber vGA mit verdeckten Einlagen kompensiert werden (s Urt des BFH v 12.12.1990, BStBl II 1991, 593). Zu den Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs allgemein s IntGA Tz 928.

 

Tz. 621

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ein Vorteilsausgleich ist nur dann denkbar, wenn einer Vertriebsgesellschaft aus organisatorischen Gründen ein Vertriebsgebiet entzog...

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