Tz. 490

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Unabhängig von den allg anerkannten Regelungen der OECD sind im Einzelfall länderspezifische Regelungen zu beachten, deren Spezifika am besten mit einem örtlichen St-Berater abgestimmt werden sollten.

In der Praxis werden folgende Länder als "problematisch" betrachtet:

  • China. Das SAT Bulletin Nr 16 v 18.3.2015 enthält neben dem benefit test 5 weitere durchzuführende Prüfschritte.
  • Indien. Nach Section 44 c) a) des ITA sind z. B. Verwaltungsgemeinkosten nur bis max 5 % der Summe der Eink abzb.
  • Ein wichtiges aktuelles Thema ist die Abschätzung der amerikanischen St-Reform. Diese enthält auch eine neue Base Erosion Anti AbuseTax (BEAT). Hiernach ist neben der Ermittlung der regulären St-Belastung eine Art Mindestbesteuerung vorzunehmen. Hierbei sind dem regulären zvE in den USA auch zB die Vergütungen für konzerninterne Dienstleistungen hinzuzurechnen. Die Mindest-St beträgt hiernach für 2018 5 % der gesonderten, erhöhten BMG.
 

Tz. 491–509

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

vorläufig frei

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