Tz. 225

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Unvergleichbarkeit ist nach Auff der Fin-Verw gegeben, wenn Geschäftsbedingungen, die eine wes Auswirkung auf den Preis bzw den Gewinn haben, sich so erheblich voneinander unterscheiden, dass die Unterschiede durch Anpassungsrechnungen nicht beseitigt werden können. Dies gilt insbes, wenn spezielle, besonders wertvolle immaterielle WG von Bedeutung sind oder sich die maßgeblichen Risiken erheblich unterscheiden. Gleiches gilt, wenn die Fremdvergleichsdaten so lückenhaft, unüberprüfbar (Massedaten mehrerer hundert oder tausend Unternehmen ohne Vergleichbarkeitsanalyse) oder im Hinblick auf die Qualität relevanter Daten so unzuverlässig sind, dass ihnen keine Aussagekraft beigemessen werden kann. Aufzeichnungen, die sich ausschl auf Fremdvergleichsdaten stützen, denen nicht mind eine eingeschr Vergleichbarkeit zuerkannt werden kann, sind nicht heranzuziehen.

Dauerverluste indizieren insbes bei Konzernvertriebs- oder -dienstleistungsgesellschaften, dass die Sachverhalte unvergleichbar sind, zB dass das untersuchte Unternehmen eine andere Geschäftsstrategie verfolgt als die Vergleichsunternehmen (Rn 1.35 und Rn 1.52 OECD-GL 1995). Die OECD-GL 2010 übernehmen in Rn 1.70 die bisherigen Aussagen und konkretisieren die Verlustursachen. Wie von Wellens (IStR 2010, 153) zutr dargestellt, bleiben die GL bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Verlustgesellschaften sehr vage. Hinsichtlich der wes konkreteren Aussagen der nationalen Rspr zum Hauptfall der Verlustvertriebsgesellschaften s Tz 430ff.

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