Tz. 226

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Eine eingeschr Vergleichbarkeit liegt vor, wenn weder uneingeschr Vergleichbarkeit noch Unvergleichbarkeit gegeben ist. Wann bei Unterschieden in den maßgebenden Vergleichbarkeitsfaktoren externer Vergleichswerte noch eine eingeschr Vergleichbarkeit oder eine Unvergleichbarkeit vorliegt, lässt sich nicht allgemein entscheiden. Denn die Beurteilung des Vergleichbarkeitsgrades von Produkten, Dienstleistungen, übernommenen Funktionen und Risiken ist weitgehend eine Frage der Bewertung im Einzelfall. Unvergleichbare Fremddaten werden nicht dadurch eingeschr vergleichbar, dass eine große Zahl von ihnen herangezogen wird.

Sind erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Vergleichbarkeitsfaktoren zwischen dem geprüften Unternehmen und seinen Geschäftsbeziehungen im Verhältnis zu den Vergleichsunternehmen feststellbar, ist zur Prüfung, ob trotzdem zumindest eine eingeschr Vergleichbarkeit angenommen werden kann, darzulegen und aufzuzeichnen

welche Unterschiede im Einzelnen bestehen (Funktions- und Risikoanalyse auch der Vergleichsunternehmen),
welche Anpassungsrechnungen im Hinblick auf die Unterschiede vorgenommen wurden, und ggf warum Anpassungsrechnungen unterlassen wurden oder nicht möglich waren,
weshalb trotz unterbliebener Anpassungsrechnungen eine zumindest eingeschr Vergleichbarkeit angenommen werden kann.
 

Tz. 227

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist die Rechtsfolge bei nicht durchgeführter Vergleichbarkeits-Begr. Die Verw-Grs 2005 enthalten hierzu folgende Aussage: "Werden trotz erheblicher Unterschiede in den Geschäftsbedingungen keine oder keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen zur Vergleichbarkeitsprüfung vorgelegt, ist davon auszugehen, dass die Bedingungen unvergleichbar sind."

 

Tz. 228–231

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

vorläufig frei

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