Tz. 75

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspr besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entspr Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Art 9 Abs 2 OECD-MA, der eine zwingende Gegenberichtigung vorsieht, wird dagegen von D idR nicht in die Abkommen übernommen. Diesem Mangel soll nach Rn 1.2.2 bis 1.2.6 der Verw-Grds 1983 durch Verständigungs- und Konsultationsverfahren abgeholfen werden. Zu beachten ist jedoch, dass nach hM für die Fin-Verw keine Pflicht besteht, einem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu folgen. Ob einem solchen Antrag stattzugeben ist, liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde, s die zum DBA-Schweiz ergangene Rspr (s Urt des BFH v 26.05.1982, BStBl II 1982, 583). Dieser Auff entspr auch die Verwendung des Wortes "können" in der Rn 1.2.2 der Verw-Grds 1983. Unverständlich bleibt aber, warum die schließlich gefundene Verständigung ihren Niederschlag in der dt Veranlagung des Stpfl nicht zwingend finden muss, sondern diese korrespondierende Berichtigung wiederum im Ermessen der Fin-Verw bleiben soll, so Rn 1.2.3. dieser Verw-Grds; auch die Voraussetzung der Gegenseitigkeit ist hier fehl am Platze.

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