Die Abfertigung zum freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bewirkt das Entstehen eines neuen Steuertatbestands. Der Lieferort liegt in dem Mitgliedstaat, in dem zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Lieferer ist der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. Die Einfuhr kann nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn die Gegenstände im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar vom Anmelder zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen – Verfahren 4200 – verwendet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einfuhr und anschließendes Verbringen

Unternehmer DE aus Deutschland führt im eigenen Namen eine Ware aus Hongkong über den Hafen Rotterdam in das Gemeinschaftsgebiet ein. Er lässt sie in den Niederlanden zum freien Verkehr abfertigen, um sie im Anschluss daran mit einem unternehmenseigenen Lkw in sein in Deutschland ansässiges Unternehmen zu verbringen.

In den Niederlanden ist der steuerliche Tatbestand der Einfuhr für DE erfüllt. Die Einfuhr ist jedoch steuerfrei, weil DE die Gegenstände im Anschluss daran in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Deutschland) verbringt.[2] Da dieses unternehmensinterne Verbringen wie eine innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln ist, liegt für DE im Anschluss an die Einfuhr auch ein steuerbarer Umsatz in den Niederlanden vor. Diese innergemeinschaftliche Lieferung "an sich selbst" ist zwar in den Niederlanden steuerfrei gestellt. Dennoch muss sie als solche in den Niederlanden deklariert werden (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung, INTRASTAT-Meldung). I. d. R. geschieht dies durch Einschaltung eines dort ansässigen Fiskalvertreters, dessen spezielle USt-IdNr. dann auch für die Abgabe der Erklärungen genutzt wird. Unternehmer DE erfüllt für das Verbringen der Gegenstände nach Deutschland die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 UStG. Für ihn liegt ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland vor. Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Zollwert (einschließlich aller Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft) anzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge