Leitsatz

1. Eine Steueranmeldung gem. § 73e EStDV 2000 enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner). Sie kann auf dessen Rechtsbehelf hin deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte oder nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13.8.1997, I B 30/97, BStBl II 1997, 700).

2. Der Quellensteuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1997 verstößt jedenfalls dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt ist, ganz oder teilweise die Erstattung der einbehaltenen Steuer zu beantragen und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz im Fall der Veranlagung bestehen (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2.2.1994, I B 143/93, BFH/NV 1994, 864).

3. Mit der Steueranmeldung sind nicht die Steuerbeträge anzumelden, die für den Anmeldungszeitraum nach Maßgabe des § 50a Abs. 4 EStG 1997 einzubehalten sind, sondern jene Beträge, die der Vergütungsschuldner gem. § 73e Satz 2 EStDV 2000 tatsächlich einbehalten hat und für die dieser eine Abführungspflicht bejaht.

 

Normenkette

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG , § 50 Abs. 5 EStG , § 50a Abs. 4 EStG , § 50a Abs. 5 EStG , § 50d EStG , § 73e EStDV

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Verfahren über die AdV einer Steueranmeldung im Abzugsverfahren gem. § 50a Abs. 4 und 5 EStG 1997 i.V.m. § 73e Satz 2 EStDV 2000 und § 8 Abs. 1 KStG 1995 über den Abzug von KSt für gesondert vereinbarte Vergütungen an die in Großbritannien ansässige Antragstellerin, eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts (Ltd.) ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung im Inland, für die Vorbereitung sowie technische und wirtschaftliche Abwicklung einer künstlerischen Darbietung auf der Inlandstournee einer ausländischen Künstlergruppe. Die inländische Konzertveranstalterin hatte zur Durchführung dieser Tournee, die vom 1. bis zum 31.10.2000 stattfand, zwei Verträge geschlossen, einen mit der Künstlergruppe über die künstlerischen Darbietungen und einen anderen mit der Antragstellerin über die hierfür erforderlichen Teilleistungen im technischen Bereich (Beleuchtung, Ton, technisches Personal, Betreuung und Beförderung der Künstler mit ihrer Crew und Ausrüstung, Hotelunterbringung, Flugtickets).

Die Vergütungsgläubigerin hatte zunächst – im IV. Quartal 2000 – nur für die mit der Künstlergruppe vereinbarte Vergütung Abzugsteuer einbehalten und angemeldet. Sie hat dann jedoch, nach Ablehnung der beantragten Freistellung durch das BfF, im II. Quartal 2001 (streitgegenständlicher Zeitraum), die Abzugsteuer für die diese Vergütungen übersteigenden Zusatzleistungsvergütungen nachgemeldet und an das FA abgeführt.

Gegen die Steueranmeldung II/2001 richtete sich der Einspruch der Antragstellerin, über welchen noch nicht entschieden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf AdV der Anmeldung hat das FA abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Finanzgericht (FG) die AdV der Anmeldung.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG und lehnte die AdV ab. Es sei zwar ggf. möglich, dass der Vergütungsgläubiger die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners anfechte und auch, dass er AdV beantragen könne. Im Einzelnen komme es darauf aber nicht näher an. Denn die Steueranmeldung enthalte keine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger. Folglich könne im Rahmen des Einspruchs des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner, der selbst keinen Einspruch eingelegt habe, die Steueranmeldung habe vornehmen dürfen oder nicht. Dazu sei dieser zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos (vgl. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997) aber schon dann berechtigt, wenn die steuerrechtliche Beurteilung der sachlichen Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft sei.

Bei der Frage, ob die Event-Management-Gesellschaft eines Künstlers dem Steuerabzug unterworfen sei, sei umstritten. Folglich habe die Abzugsteuer einbehalten, abgeführt und angemeldet werden dürfen. Der dabei angewandte Steuersatz von 25 % des Bruttoentgelts verstoße bei summarischer Betrachtung auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht, zumindest dann nicht, wenn – wie hier gem. § 50a Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG – eine Erstattungsmöglichkeit bestehe und wenn – wie im Streitfall – nicht dargetan werde, dass der Vergütungsgläubiger tatsächlich einem niedrigeren Steuersatz unterworfen sei.

Und schließlich beanstande die Antragstellerin auch zu Unrecht, dass die betreffende Abzugssteuer im "falschen" Quartal angemeldet worden sei. Es komme hierfür nicht darauf an, wann die Leistung erbracht werde, und damit, wann die Steuer einzubehalten, sondern wann tatsächlich einbehalten worden sei.

 

Hinweis

Der Beschluss beschäftigt sich mit Fragen der abgeltenden Abzugssteuer gem. § 50a Abs. 5 EStG, der Künstler und Sportler unterfallen. Er ist "nur" im summarischen Verfahren im Rahmen einer AdV-Beschwerde ergangen. Dennoch sollte man nun nicht annehmen...

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