Leitsatz

Eine Steueranmeldung gem. § 73e EStDV 1997 enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsgläubiger erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen grundsätzlich nur da­raufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, nicht auch da­rauf, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 13.08.1997, I B 30/97, BStBl II 1997, 700 und vom 25.11.2002, I B 69/02, BFH-PR 2003, 95, BStBl II 2003, 189).

 

Normenkette

§ 50a Abs. 4 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997, § 73e EStDV 1997

 

Sachverhalt

Die Beigeladene, eine im Inland ansässige GmbH, war im Streitjahr 1998 Veranstalterin von inländischen Aufführungen der ausländischen Musikgruppe X. Sie schloss mit der Klägerin, einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (B.V.), 1997 einen Vertrag über „die Gewährung von Namens- und Sponsorenrechten für Engagements im Rahmen der X-Tournee 1998 in Deutschland”. Das danach an die Klägerin zu zahlende Entgelt unterwarf die Beigeladene dem 25%igen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997.

Die insoweit gegen die Steueranmeldung der Beigeladenen für das 2. Kalendervierteljahr 1998 gerichtete Klage blieb erfolglos (IStR 2003, 496, 504).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis das (nur schwach begründete) FG-Urteil: Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, die Anmeldung anzufechten. Jedoch schaffe ihr diese Anfechtung keine abschließende Klarheit über ihre beschränkte Steuerpflicht. Und Aufwendungen ­seien beim Steuerabzug nicht zu berücksichtigen, weil solche nicht geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe in diesem Punkt selbst Schuld.

 

Hinweis

Es handelt sich um eine weitere Folge-Entscheidung (s. auch in diesem Heft den Beschluss vom 29.11.2007, I B 181/07, Seite 100) zu dem EuGH-Urteil vom 03.10.2006, Rs. C-290/04 „Scorpio” (BFH-PR 2007, 490) und betrifft in diesem Zusammenhang einmal mehr die umstrittene Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler. Dieses Mal geht es eher um verfahrensrechtliche Besonderheiten der sog. Drittanfechtung. Der BFH bestätigt dazu im Kern seine bisherige Rechtsprechung.

1. Die Steueranmeldung gem. § 50a Abs. 4 EStG kann sowohl vom anmeldenden Vergütungsschuldner als auch vom steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger angefochten werden (ebenso wie jene zur LSt gem. § 41a EStG vom Arbeitgeber gleichermaßen wie vom Arbeitnehmer). Im Rahmen einer solchen Anfechtung kann auch die Grundfrage geklärt werden, ob überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht des Gläubigers gegeben ist. Der Gläubiger muss sich nicht zwingend und ausschließlich auf ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren zur Klärung dieser Frage verweisen lassen.

Allerdings ist die Prüfungstiefe des FA und des FG bei Anfechtung der Anmeldung gegenüber jener des Freistellungsbescheids eine geringere: Die Steueranmeldung hat insofern einen eher vorläufigen, nicht abschließenden Charakter, als zu ihrer Abgabe der Vergütungsschuldner als Entrichtungssteuerschuldner verpflichtet ist, letztlich auch, um der Gefahr einer späteren Inhaftungnahme zu entgehen (vgl. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG). Insofern muss nicht definitiv feststehen, dass eine Steuerpflicht des (ausländischen) Vergütungsgläubigers besteht. Es genügt, dass eine solche „ernstlich möglich” ist. „Mehr” an Gewissheit kann auch der Gläubiger nicht erreichen, wenn er die Anmeldung anficht. Das ergab sich bereits aus den BFH-Beschlüssen vom 13.08.1997, I B 30/97 (BStBl II 1997, 700) und vom 25.11.2002, I B 69/02 (BFH-PR 2003, 95).

Der BFH sieht diese Verfahrensrechtslage nunmehr ausdrücklich als gemeinschaftsrechtmäßig an und weicht die Verfahrensanforderungen in diesem Punkt nicht auf. Endgültige Klarheit über seine Steuerpflicht kann sich der drittanfechtende ausländische Vergütungsgläubiger dann -- in solchen Fällen einer „ernstlich möglichen” beschränkten Steuerpflicht -- also doch nur durch die Einleitung eines Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens beim FA (nicht aber beim BZSt!) in analoger Anwendung von § 50d Abs. 1 (oder auch von § 50 V 2 Nr 3) EStG 1997 verschaffen.

2. Bislang hat der BFH auch die Abzugsteuer als solche sowie die Abzugsteuerbelastung ausländischer Künstler mit 20 % der Brutto-Entgelte gem. § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG (allerdings nur im summarischen Verfahren) für gemeinschaftsrechtmäßig gehalten, weil das Gesetz ein (nachfolgendes) Erstattungsverfahren einräumt.

Dabei bleibt es im Grundsatz: Solange der beschränkt Steuerpflichtige nicht mitteilt, dass ihm Erwerbsaufwendungen entstanden sind, brauchen solche Aufwendungen im Stadium des Steuerabzugs auch nicht berücksichtigt zu werden.

Teilt der beschränkt Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten aber entsprechenden Erwerbsaufwand mit, dann erzwingt das Gemeinschaftsrecht eine Ve...

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