Von einer indirekten Steueranrechnung spricht man, wenn der inl. Stpfl. eine ausl. Steuer anrechnen kann, die nicht er selbst, sondern ein anderer Stpfl. gezahlt hat. Es geht daher nicht um die Anrechnung von im Ausland erhobener Quellensteuer, sondern um die Anrechnung der von der Tochtergesellschaft gezahlten KSt bei der Muttergesellschaft. Eine indirekte Steueranrechnung war im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren vorgesehen. Die Muttergesellschaft kann die KSt der Tochtergesellschaft auf ihre eigene Steuerbelastung anrechnen. In Deutschland ist das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren abgeschafft worden. Daher ist auch keine indirekte Steueranrechnung mehr möglich. Im nationalen Recht wird eine doppelte Besteuerung z. B. bei Streubesitzbeteiligungen gem. § 8b Abs. 4 KStG hingenommen; eine Anrechnung von Gewinnsteuern der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft erfolgt nicht. Eine indirekte Steueranrechnung kennt Deutschland nur in § 12 Abs. 1 AStG.

Sofern andere Staaten das Anrechnungsverfahren noch anwenden, kommt es regelmäßig auch zu einer indirekten Steueranrechnung. Die Anrechnung der ausl. Steuer ist regelmäßig der Höhe nach auf die bei der Muttergesellschaft angefallene Steuer begrenzt. Angerechnet werden können i. d. R. auch Steuern einer Enkelgesellschaft.

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