Insgesamt gilt zu konstatieren, dass die unternehmerisch tätige Personengesellschaft für steuerliche Zwecke bereits eine Verselbständigung erfahren hat, indem das gemeinsame Vermögen der Personengesellschaft zugerechnet wird und sodann einer Besteuerung unterliegt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).[77]Beachten Sie: In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Verselbständigung und eigenständige Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft im Steuerrecht auch aus der Tatsache heraus argumentiert werden kann, dass eine Personengesellschaft selbst Mitunternehmer[78] oder aber Einbringender i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG[79] sein kann.[80]
Damit ist für Zwecke der Besteuerung ein anderes, bereits weiterentwickeltes Verständnis des Gesamthandsvermögens – hin zu einem eigenen Vermögen der Personengesellschaft – einschlägig.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen