Insgesamt gilt zu konstatieren, dass die unternehmerisch tätige Personengesellschaft für steuerliche Zwecke bereits eine Verselbständigung erfahren hat, indem das gemeinsame Vermögen der Personengesellschaft zugerechnet wird und sodann einer Besteuerung unterliegt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).[77]Beachten Sie: In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Verselbständigung und eigenständige Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft im Steuerrecht auch aus der Tatsache heraus argumentiert werden kann, dass eine Personengesellschaft selbst Mitunternehmer[78] oder aber Einbringender i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG[79] sein kann.[80]

Damit ist für Zwecke der Besteuerung ein anderes, bereits weiterentwickeltes Verständnis des Gesamthandsvermögens – hin zu einem eigenen Vermögen der Personengesellschaft – einschlägig.

[77] S. dazu auch Kilincsoy, FR 2021, 252, der dazu ausführt: "Die Gesellschafter gelten entgegen dem historischen Leitgedanken nicht mehr als eigentliche Rechtsträger eines Gesamthandsvermögens, sondern werden zur Versteuerung des "fremden" Gesellschaftsvermögens verpflichtet."
[79] BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 - S 1978 - b/08/10001 – DOK 2011/0903665, GmbH-StB 2012, 44 = BStBl. I 2011, 1314 Rz. 20.02, 20.03, 24.03.
[80] Wacker in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 Rz. 164 mit weiteren Beispielen.

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