Das deutsche Steuersystem ist von einem dualistischen Besteuerungssystem geprägt: So unterliegen natürliche Personen nach Maßgabe des § 1 EStG einerseits und juristische Personen nach Maßgabe des § 1 KStG andererseits einer Ertragsbesteuerung.
Personengesellschaft = Transparenzprinzip: Eine Personengesellschaft ist nicht selbst steuerpflichtig für Zwecke der Ertragsbesteuerung; sie ist also nicht selbst steuerjuristische Person.[55] Die Besteuerung erfolgt stattdessen nach dem Transparenzprinzip, das eine Besteuerung der hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter zur Folge hat.[56]
Differenzierung für Besteuerungszwecke: In diesem Zusammenhang gilt es unternehmerisch[57] tätige und vermögensverwaltende Personengesellschaften für Besteuerungszwecke zu differenzieren:[58]
- Die unternehmerisch tätige Personengesellschaft ist für steuerliche Zwecke das Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung,[59] deren Gesellschafter ihre Gewinnanteile nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG beziehen.
- Für vermögensverwaltende Personengesellschaften wird hingegen – ausgehend vom Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft – eine anteilige Zurechnung zu den Gesellschaftern im Wege einer Bruchteilsbetrachtung unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für steuerliche Zwecke vorgenommen.[60]
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