Das deutsche Steuersystem ist von einem dualistischen Besteuerungssystem geprägt: So unterliegen natürliche Personen nach Maßgabe des § 1 EStG einerseits und juristische Personen nach Maßgabe des § 1 KStG andererseits einer Ertragsbesteuerung.

Personengesellschaft = Transparenzprinzip: Eine Personengesellschaft ist nicht selbst steuerpflichtig für Zwecke der Ertragsbesteuerung; sie ist also nicht selbst steuerjuristische Person.[55] Die Besteuerung erfolgt stattdessen nach dem Transparenzprinzip, das eine Besteuerung der hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter zur Folge hat.[56]

Differenzierung für Besteuerungszwecke: In diesem Zusammenhang gilt es unternehmerisch[57] tätige und vermögensverwaltende Personengesellschaften für Besteuerungszwecke zu differenzieren:[58]

  • Die unternehmerisch tätige Personengesellschaft ist für steuerliche Zwecke das Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung,[59] deren Gesellschafter ihre Gewinnanteile nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG beziehen.
  • Für vermögensverwaltende Personengesellschaften wird hingegen – ausgehend vom Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft – eine anteilige Zurechnung zu den Gesellschaftern im Wege einer Bruchteilsbetrachtung unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für steuerliche Zwecke vorgenommen.[60]
[55] Hennrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2020, Rz. 10.2.
[56] Hennrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2020, Rz. 10.10.
[57] Unternehmerisch i.S.d. Gewinneinkunftsarten.
[58] Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 39 Rz. 78.
[60] Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 39 Rz. 76.

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