BMF, 13.8.2008, IV C 3 - S 2257-c/07/10012

Nach § 22a Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 EStG haben die Mitteilungspflichtigen die Anfrage der Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Abs. 2 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für Anfragen nach § 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 in Verbindung mit § 22a Abs. 2 EStG.

Für das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer (§ 22a Abs. 2, § 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 EStG) bestimme ich den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Mitteilungspflichtigen und dem Bundeszentralamtes für Steuern über die zentrale Stelle zu übermittelnden Datensätze. Die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und die Datensatzbeschreibung werden auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern http://www.bzst.de unter der Rubrik Rentenbezugsmitteilungsverfahren veröffentlicht.

Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden im geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung gestellt.

Das Verfahren wird ab 1.10.2008 zur Nutzung angeboten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 22 a Abs. 2

EStG § 52 Abs. 38 a Satz 2

EStG § 52 Abs. 38 a Satz 3

EStG § 52 Abs. 38 a Satz 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 847

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