(1) Die Kommission wird durch einen Regelungsausschuss für Rechnungslegung (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis [2]und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

[1] Art. 6 geändert durch Verordnung/EG Nr. 297/2008. Anzuwenden ab 10.04.2008.
[2] Der Gesetzgeber hat versäumt, die Absatzzahl anzugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge