(1) Die Kommission wird durch einen Regelungsausschuss für Rechnungslegung (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis [2]und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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